Freistellungsantrag

    • Freistellung (Beurlaubung)

    • Einen Antrag auf Beurlaubung Ihres Kindes erhalten Sie über das nachfolgende Formular. Geben Sie diesen ausgefüllt an den Klassenleiter zurück.

      Gesetzliche Grundlage

      Thüringer Schulordnung für Grundschule, Regelschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium und Gesamtschule (ThürSchulO) vom 01.08. 2026.

      § 7 Beurlaubung

      (1)  Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Eltern beurlaubt werden. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.

      (2)  Zuständig für die Entscheidung ist

      1. der Klassenlehrer

        bei Beurlaubungen bis zu 3 Unterrichtstagen,

      2. der Schulleiter

        bei Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen sowie bei Beurlaubungen unmittelbar   vor und nach den Ferien,

      3. das Schulamt

        in den   sonstigen Fällen.

       

      Sollen Schüler mehrerer Schulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen beurlaubt werden, so entscheidet das Schulamt.

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